Das Mediationsverfahren unterliegt den beschriebenen Prinzipien und wird mit einem Arbeitsbündnis abgeschlossen. Danach kann die eigentliche Mediation beginnen.
Die Konfliktparteien verpflichten sich zur Offenlegung aller Entscheidungsrelevanten Daten, Zahlen und Fakten und müssen diese auch belegen
Die Konfliktparteien können sich untereinander zu Verschwiegenheit verpflichten. Der Mediator ist per Gesetz zu Verschwiegenheit verpflichtet und hat vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Der Mediator ist „allparteilich“ und somit für beide Parteien zu gleichen Anteilen verpflichtet und versteht diese
Die Wahrnehmung der eigenen Interessen und Bedürfnisse ist eine Grundvoraussetzung für eine Mediation
Das Mediationsverfahren kann jederzeit von den Konfliktparteien unbegründet beendet werden.
Jede Konfliktpartei muss sich spätestens vor der Unterzeichnung einer Vereinbarung einer rechtlichen Beratung unterziehen.